Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der WEKA Industrie Medien GmbH

Stand: September 2017

 

Diese AGB gelten für den Bezug von Werbeleistungen in Print, Online und im Rahmen von Veranstaltungen sowie den Bezug von Dienstleistungen der WEKA Industrie Medien.

Geltung der AGB

Unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge: „AGB”) gelten für sämtliche Kaufverträge, die von der WEKA Industrie Medien GmbH als Verkäufer (im Anschluss: „WEKA Industrie Medien” oder „Verlag“) von Dienstleistungen und von Werbeleistungen in Print- und Online-Produkten sowie Werbeleistungen auf und im Vorfeld von Veranstaltungen mit unseren Kunden abgeschlossen werden.

Geschäftsbedingungen des Vertragspartners kommen nicht zur Anwendung.

Haftungsausschluss

WEKA Industrie Medien ist nicht verpflichtet, Einschaltungen und Werbemittel seiner Kunden auf ihren Inhalt hin zu überprüfen; hierfür trägt der Auftraggeber die volle Haftung. Ebenso trägt dieser jeden wie immer gearteten Schaden, der dem Verlag aus der Veröffentlichung entsteht. Nach Ersatz aller Kosten tritt der Verlag seine Ansprüche nach § 24 (7) Pressegesetz an den Auftraggeber ab.

Konditionen

Maßgeblich für den Auftrag sind in erster Linie die jeweils gültige Anzeigenpreisliste lt. Mediadaten bzw. die offerierten Preise für Präsenzwerbung auf Veranstaltungen, die festgelegten Geschäftsbedingungen und eine schriftliche Auftragsbestätigung des Verlages. Bei telefonisch aufgegeben Anzeigen bzw. veranlassten Änderungen und Abbestellungen übernimmt der Verlag keine Haftung. WEKA Industrie Medien behält sich vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die Ablehnung wird dem Auftraggeber mitgeteilt. In diesem Fall sind jegliche Ansprüche gegen WEKA Industrie Medien ausgeschlossen.

Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Anzeigen in Print- und Onlinemedien, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeige erkennbar sind, werden vom Verlag als solche gekennzeichnet.

Für die Aufnahme der Anzeigen in bestimmten Ausgaben bzw. zu bestimmten Zeitpunkten in Online-Medien wird keine Gewähr geleistet. Platzierungswünsche sind nur im Falle der Leistung eines Platzierungszuschlages bindend, ansonsten ist der Verlag unverbindlich um Erfüllung bemüht.

Werbemittel

Dem Auftraggeber obliegt die rechtzeitige Beistellung der Werbemittel. Im Falle des Verzuges gilt der Auftrag als erfüllt, wenn die Einschaltung unter Verwendung eines anderen vom Auftraggeber beigestellten Werbemittels erfolgt oder auch nur Name und Adresse des Auftraggebers eingeschaltet wird. Ausgenommen davon ist die Buchung von Präsenzwerbeformen auf Veranstaltungen: hier im Falle des Verzuges durch den Auftraggeber die Leistung zur Gänze in Rechnung gestellt. Selbiges gilt für die Buchung von Beilagen und Beiheftern zu Magazinen: auch hier muss im Fall des Verzuges durch den Auftraggeber die Leistung zur Gänze in Rechnung gestellt werden.

Farbabweichungen gegenüber dem Original muss sich der Verlag aus technischen Gründen vorbehalten. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Werbemitteln endet 2 Monate nach Erscheinen der letzten Einschaltung.

Der Verlag gewährleistet die technisch einwandfreie Wiedergabe von Einschaltungen auf Basis der beigestellten Werbemittel. Im Falle erheblicher Mängel leistet der Verlag Ersatz in Form einer Ersatzeinschaltung; ist der Zweck der Anzeige durch eine Ersatzeinschaltung nicht mehr erfüllt, durch Gewährung eines angemessenen Preisnachlasses.

Weitergehende Ansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Kosten für die Herstellung von Werbemitteln gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Reklamationen

Einschaltreklamationen sind schriftlich innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt des Belegexemplars bei Printmedien bzw. 2 Tage nach der Benachrichtigung über die Online-Stellung anzuzeigen.

Rücktritt

Eine Zurückziehung oder Änderung des Auftrages muss dem Verlag in schriftlicher Form, spätestens eine Woche vor dem Anzeigenschluss bei Print-Medien bzw. dem Erscheinungstermin bei Online-Medien, vorliegen. Eine Manipulationsgebühr bis zu zehn Prozent der Einschaltkosten kann in Rechnung gestellt werden. Bei spätererem Rücktritt wird die Leistung seitens des Verlages zur Gänze in Rechnung gestellt.

Bei Aufträgen zur Präsenzwerbung auf Veranstaltungen muss die Zurückziehung von Aufträgen spätestens zwei Monate vor dem Veranstaltungstermin schriftlich erfolgen. Alle gegebenfalls bis dahin erbrachten Werbeleistungen für den Kunden im Vorfeld der Veranstaltung werden zur Gänze in Rechnung gestellt. Ausdrücklich darin eingeschlossen sind Logos auf Inseraten zur Bewerbung der Veranstaltung, die Nennung in Programmheften, Berichten im Vorfeld in Print- und elektronischen Medien.

Zahlung

Die Rechnung ist zahlbar nach Erhalt. Die Rechnungslegung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, nach Erscheinen. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Werbeabgabe bei Printmedien und der Mehrwertsteuer bei allen Aufträgen.

Anspruch auf Nachlass besteht nur, wenn von vornherein ein Auftrag abgeschlossen wurde, der zu einem Nachlass berechtigt.

Rechnungs-Reklamationen werden nur innerhalb von 8 Tagen ab Erhalt der Rechnung anerkannt.

Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist Wien.

Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts, der Verweisungsnormen des IPRG und der VO (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-Verordnung) ist ausgeschlossen.

Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht fürWien-Innere Stadt.

Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig, undurchsetzbar und/oder ungültig sein oder werden, hat dies nicht die Nichtigkeit, Undurchsetzbarkeit und/oder Ungültigkeit der gesamten AGB zur Folge hat. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der nichtigen, undurchsetzbaren und/oder ungültigen Bestimmungen eine Regelung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen, undurchsetzbaren und/oder ungültigen Regelung verfolgten Zweck wirtschaftlich am Nächsten kommt.

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